Die Lex Guttenberg und die Ehrlichkeit der Wissenschaft

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Bloggewitter Ehrlichkeit in der WissenschaftDie Universtiät Bayreuth hatte natürlich keine Wahl: Die Beweise für das wissenschaftliche Fehlverhalten des Herrn zu Guttenberg, die das Projekt GuttenPlag in den letzten Tagen zusammengetragen hat, sind erdrückend und er selbst hat mit seiner Bitte um „Rücknahme“ seines Dr. jur. dieses Fehlverhalten zugegeben. Eine andere Entscheidung als die Aberkennung des Doktorgrades kam deshalb nicht in Frage. Wenn es etwas gibt, das eine Universität mit aller Kraft verteidigen muss, dann ist es der Wert der akademischen Grade, die sie verleiht. Dieser Wert wird nur durch die Universität selbst garantiert, keine externe Instanz wacht über die Einhaltung von Qualitätsniveaus oder Rechtswegen. Wenn die Universität ihre Glaubwürdigkeit verliert, kann sie ihre Pforten für immer schließen.

Die Entscheidung der Universität stand also nie ernsthaft in Frage, aber die Begründung für diese Entscheidung musste man mit Spannung erwarten. Denn Universitäten können ja akademische Grade nicht nach Gutdünken verleihen und wieder aberkennen, sondern nur auf der Grundlage von Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen. Und die Promotionsordnung der Universität Bayreuth [PDF] sieht nur einen einzigen Grund für die nachträgliche Aberkennung einer Promotion vor:

§16 Ungültigkeit der Promotionsleistungen
(1) Ergibt sich vor der Aushändigung der Urkunde, daß sich der Bewerber im Promotionsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht hat, so erklärt die Promotionskommission alle bisher erworbenen Berechtigungen für ungültig und stellt das Verfahren ein.
(2) Wird die Täuschung erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, so kann nachträglich die Doktorprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft die Promotionskommission.
(3) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Doktorprüfung geheilt.
(4) Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt, ist die Promotionsurkunde einzuziehen.
(5) Im übrigen richtet sich der Entzug des Doktorgrades nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (BayBSErgB, S. 115).

Die „handwerklichen Fehler“ auf die sich Guttenberg gebetsmühlenartig beruft, spielen keine Rolle: Nur bei einer Täuschung (die natürlich eine Täuschungsabsicht voraussetzt) kann die Promotionsprüfung im Nachhinein für nicht bestanden erklärt und die Promotionsurkunde (und damit das Recht, den Titel zu tragen) eingezogen werden.

Ich war deshalb äußerst gespannt auf die Pressekonferenz, denn mit der Aberkennung des Doktorgrades (die ja außer Frage stand) hätte die Universität Bayreuth zu Guttenberg der Täuschung bezichtigt, was die nur langsam bröckelnde Ergebenheit der Unionsparteien gegenüber ihrem Verteidigungsminister als die Farce entblößt hätte, die sie ist.
Universitätspräsident Rüdiger Bormann verkündete dann sehr überraschend Folgendes:

Die Promotionskommission der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth hat gestern und heute getagt und beschlossen, den an Herrn Freiherr zu Guttenberg verliehenen Doktorgrad zurückzunehmen.
In der Promotionsordnung der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät heisst es ausdrücklich: „Die benutzte Literatur und sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben; wörtlich oder nahezu wörtlich dem Schrifttum entnommene Stellen sind kenntlich zu machen.“ Die Kommission, darauf weisen die Mitglieder einstimmig hin, hat sich davon überzeugt, dass Herr Freiherr zu Guttenberg gegen diese wissenschaftlichen Pflichten in erheblichem Umfang verstossen hat. Dies hat er auch selbst eingeräumt.
Die wörtliche oder sinngemässe Übernahme von Textstellen ohne hinreichende Kennzeichnung verstösst nach der Rechtsprechung gegen die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens und schliesst die Annahme einer Arbeit als Dissertation im Regelfall aus. Stellen sich solche Mängel, wie im vorliegenden Fall, erst nachträglich heraus, kann der Doktorgrad auf der Grundlage des Artikels 48 Verwaltungsverfahrensgesetz zurückgenommen werden.
Die Frage eines möglichen Täuschungsvorsatzes konnte die Kommission letztlich dahinstehen lassen. Für die Kommission war entscheidend, dass unabdingbare wissenschaftliche Standards objektiv nicht eingehalten worden sind. Im Fall ihrer Verletzung ermächtigt Artikel 48 Verwaltungsverfahrensgesetz zur Rücknahme des Doktorgrades, ohne dass ein Täuschungsvorsatz nachgewiesen werden muss. […] [Pressemitteilung der U. Bayreuth (PDF)]

Statt sich also bei der „Rücknahme“ des Doktorgrades auf den betreffenden Paragrafen der Promotionsordnung zu berufen, bemüht man das Bayrische Verwaltungsverfahrensgesetz, und so schreiben heute morgen alle Zeitungen brav, dass Artikel 48 dieses Gesetzes die Rücknahme von Doktortiteln regele (wenn sie die Rechtsgrundlage des Titelenzugs überhaupt erwähnen).
Aber der Artikel 48 BayVerwVerfG hat mit akademischen Titeln zunächst nichts zu tun: Er regelt ganz allgemein die „Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes“. Die entscheidenen Abschnitte sind dabei Abs. 1 und 2:

Art. 48
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
(1) 1 Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. 2 Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) 1 Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. 2 Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. 3 Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
4 In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. […]

Die Universität Bayreuth argumentiert also wie folgt. Die Dissertation verstößt gegen § 7, Abs. 3 der Promotionsordnung, in der es, wie oben zitiert, heißt: „Die benutzte Literatur und sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben; wörtlich oder nahezu wörtlich dem Schrifttum entnommene Stellen sind kenntlich zu machen.“

Da sie gegen die Promotionsordnung verstößt, hätte sie nicht eingereicht/angenommen werden dürfen, die Promotion von zu Guttenberg zum Dr. jur. war damit ein rechtswidriger Verwatlungsakt. Damit muss man für die Aberkennung des Doktorgrades den unangenehmen §16 der Promotionsordnung mit seinem ausschließlichen Augenmerk auf Täuschung gar nicht weiter bemühen, sondern kann diesen rechtswidrigen Verwaltungsakt einfach zurücknehmen. Artikel 48, Abs 2 lässt ja neben Täuschung, Drohung und Bestechung auch Fahrlässigkeit zu, und die hat Herr zu Guttenberg ja offen eingeräumt.

Was ist von diesem Vorgehen zu halten? Rechtlich erscheint mir dieses Konstrukt zweifelhaft, mich würde interessieren, wie die Juristen es bewerten werden. Es kommt mir sehr wackelig vor, unter anderem, weil §16, Abs. 3 der Promotionsordnung ja regelt, dass Gründe, die ohne Täuschungsabsicht des Kandidaten gegen eine Zulassung zur Promotion sprechen, durch das Bestehen der Doktorprüfung geheilt, also rechtlich irrelevant werden. Mein Eindruck ist, dass die Universität Bayreuth diesen Weg nur wählen kann, weil sie sicher sein kann, dass Herr zu Guttenberg keinen Widerspruch einlegen wird.

Aber ich will im Rahmen unseres Bloggewitters „Ehrlichkeit in der Wissenschaft“ ja die Entscheidung gar nicht rechtlich bewerten, sondern hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Ehrlichkeit. Und da komme ich, bei allem Verständnis für die unangenehme Lage, in der sich der Kollege Bormann mit seiner Universität befindet und bei aller aufrichtigen Bewunderung für den juristischen Kunstgriff, mit dem der Promotionsausschuss die Universtiät Bayreuth aus der Schusslinie nimmt, um kritische Töne nicht herum.

Man könnte natürlich ganz allgemein diskutieren, ob akademische Grade nur bei Täuschung nachträglich aberkannt werden sollten, oder ob die Promotionsordnung der Universität Bayreuth (und vieler anderer Universitäten) hier nachbesserungsbedürftig wäre und man auch „handwerkliche Fehler“ als Rücknahmegrund aufnehmen sollte. Es spricht einiges dafür, dies zu tun, obwohl damit die Sorgfaltspflicht des Promotionausschusses, der Prüfungs- und Promotionskommissionen und der Hochschullehrer aufgeweicht würde, die ja vor Verleihung eines Grades prüfen sollen, ob solche Fehler vorliegen.

Aber selbst wenn es einen solchen Abschnitt in der Bayreuther Promotionsordnung gäbe, hätte man hier klarere Worte zum Verhalten ihres Nun-nicht-mehr-Absolventen finden müssen. Niemand hat die Universität Bayreuth gezwungen, so schnell zu einer Entscheidung zu kommen. Eine gründliche Prüfung (oder Überprüfung dessen, was GuttenPlag dem Promotionsausschuss ja auf einem silbernen Tablett serviert hat) hätte durchaus einige Wochen oder Monate dauern dürfen. Man hätte sich in Bayreuth die Zeit nehmen können, das ganze Ausmaß des Guttenbergschen Plagiats auszuloten und die Feinheiten jeder einzelnen plagiierten Passage abzuwägen. Man hätte den Verteidigungsminister zu einer Sitzung des Ausschusses vorladen können und ihm (unter Ausschluss der Öffentlichkeit) offene und unzweideutige Fragen stellen können. Und dann hätte man sich zu einer klaren Aussage darüber durchringen können — und müssen –, ob hier ein Täuschungsversuch vorliegt, oder ob man zu Guttenberg glaubt, dass er auf mittlerweile 286 bekannten Seiten seiner Dissertation versehentlich fremdes Gedankengut als sein eigenes ausgegeben hat.

Indem man das nicht getan und sich stattdessen auf Verwaltungsvorschriften zurückgezogen hat, hat man sich vielleicht das Wohlwollen der Bayrischen Politik und der Bayrischen Bevölkerung erhalten. Aber dem Ansehen der Wissenschaft, die nur durch gnadenlose Ehrlichkeit gegenüber anderen und gegenüber sich selbst funktionieren kann, hat man einen Schaden zugefügt. Diesen Schaden müssen nun auch all die Wissenschaftler/innen wieder wettmachen, die sich ihre akademischen Grade unter schwierigen finanziellen und sozialen Bedingungen, unter höchsten geistigen Anstrengungen und unter gelegentlichen Tränen der Erschöpfung und Verzweiflung auf ehrliche, aufrichtige, anständige Weise erarbeitet haben.

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Nach Umwegen über Politologie und Volkswirtschaftslehre habe ich Englische Sprachwissenschaft und Sprachlehrforschung an der Universität Hamburg studiert und danach an der Rice University in Houston, Texas in Allgemeiner Sprachwissenschaft promoviert. Von 2002 bis 2010 war ich Professor für Englische Sprachwissenschaft an der Universität Bremen, im August 2010 habe ich einen Ruf auf eine Professur für anglistische Sprachwissenschaft an der Universität Hamburg angenommen. Mein wichtigstes Forschungsgebiet ist die korpuslinguistische Untersuchung der Grammatik des Englischen und Deutschen aus der Perspektive der Konstruktionsgrammatik.

39 Kommentare

  1. Juristisch

    ist die Entscheidung der Universität natürlich völliger Humbug, wie eine Lektüre der Promotionsordnung zwangslos ergibt. Aber es passt ins Bild und zeigt, wie weit der Arm der Politik reicht.

    Das Problem ist nur, dass sich die rechtlichen und akademischen Einzelheiten dem Normalbürger praktisch nicht vermitteln lassen. Das weiß Guttenberg und das weiß die Kanzlerin. Nur deshalb wird er diesen Skandal unbeschadet überstehen.

  2. Netzwerke?

    Von der Ortschaft Guttenberg bis Bayreuth sind es laut Google Maps gerade mal 30,5 km. Ist die Uni Bayreuth vielleicht die Alma Mater der Familie? Sitzt da vielleicht jemand im Kreis der Förderer?

  3. Zeit

    Schoen und gut recherchiert. Auch viele wahre Worte in diesem Text. Aber: Fuer gewoehnlich haben Professoren und Universitaetsangestellte besseres zu tun, als nochmal alte Doktorarbeiten zu lesen.

    Es geht in dem Fall, soweit ich das verstanden habe, primaer darum, Zeit zu sparen, und lieber interessantere Dinge zu tun (Lehre, Forschung) statt sich mit dem Plagiat zu beschaeftigen, da KTvG eh schon bat, seinen Titel zurueckzunehmen.

  4. Die wesentlichen Fragen ….

    Die wesentlichen Fragen werden nicht gestellt. Sie sollen gar nicht gestellt werden. Durch einen eiligen Akt des ohnehin Unvermeidlichen soll die Diskussion beendet werden.

    Die wirklichen Fragen gehen doch weit über den mittlerweile längst als über jeden vernünftigen Zweifel hinaus als bewiesen zu betrachtenden Vorwurf des absichtichen und weitreichenden Plagiats hinaus.

    Eine solcher Fragen ist beispielsweise, wieso denn eine solche Arbeit, die in so kurzer Zeit als unzureichend für die Erlangung eines Doktorgrads erachtet wird – sogar, unerhörterweise vom Autor selbst (warum hat er sie dann uberhaupt abgegeben?) – mit der Note “summa cum laude” bewertet wurde. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Arbeit, soweit sie im Nachhinein von Fachleuten gelesen wurde, auch unabhängig vom Tatbestand des Plagiats nicht gerade als Glanzlicht beschrieben wird. Typische Kommentare lauten sinngemäß “zähe Politsprech ohne sichtbare Idee.”

    Daraus ergibt sich die nächste Frage, was den den Doktorvater und die ursprüngliche Prüfungskommission motiviert haben könnte und ob Die Position des Doktoranden in ursächlichem Zusammenhang mit der Motivation stand.

    Ebenso stellt sich die Frage, ob man die jetzige rücksichtsvolle Behandlung auch einer weniger prominenten Person hätte angedeihen lassen.

    Aber diese Fragen werden nicht gestellt.

    Die Aufarbeitung des Skandals wird durch die Blitzentscheidung also verhindert, was wohl kaum ungewollt ist. Dennoch, auch die unbeantwortete, weil nicht gestellte Frage, inwiefern im akademischen System dieses Landes fehlende wissenschaftliche Leistung wirksam durch politischen und gesellschaftlichen Einfluss ausgeglichen werden kann, steht immer noch im Raum.

    Eine politische Karriere wurde gerettet, jetzt wird der Vorgang der Legendenbildung mit Macht einsetzen, und ein mehr als schaler nachgeschmack blebt.

    Auch in der gestrigen Fragestunde im Bundestag wurde die Chance vertan, die Hintergründe zu durchleuchten. Es ging wieder einmal den Akteuren der Opposition mehr um Selbstddarstellung. Vor solchem Bla-Bla braucht sich aber keiner zu fürchten. So etwas sitzt man aus – Guttenberg und seine Partei können der Opposition sogar dankbar sein für die Steilvorlage, die es ihnen leichter machen wird, der willfährigen Öffentlichkeit die Mär von der “politischen Intrige” vorzuspinnen.

    Den Schaden hat die Wissenschaft.

  5. Grösseres Publikum

    Nicht gegen diesen Blog (den ich immer gerne lese), aber eigentlich sollte diese aufwändige Recherche einem breiteren Publikum zugänglich gemacht werden.

  6. Haarspalterei

    Die Verleihung des Doktorgrades ist doch auch ein Verwaltungsakt, und der wird zurückgezogen wegen Unvollständigkeit von Angaben in der Arbeit. Haarspalterisch ist diese Darstellung, weil in der Promotionsordnung wenn nicht von einem Versehen, von einer Täuschung die Rede ist. Und der Ombudsmann Klippel hat ja rechtlich nicht relevant von “keiner Bagatelle” geredet. Man will es also gesagt haben, ohne es ausdrücklich gesagt zu haben.

  7. Bei solchen Entscheidungen frage ich mich wirklich, wie viel Vitamin B Herr zu Guttenberg geschluckt hat. Und in welchen frechen Früchtchen sich das in so großen Mengen finden lässt.

  8. 48 VwVfG gilt nur bei rechtswidrigen VA

    Hinzu kommt, dass § 48 VwVfG nur bei rechtswidrigen Verwaltungsakten anwendbar ist. Im Falle einer nicht bewussten Täuschung wäre der Fehler gem. § 16 III Promotionsordnung durch Bestehen der Promotionsprüfung geheilt und somit nicht mehr rechtswidrig. Die Anwendbarkeit von § 48 VwVfG wäre daher auch aus diesem Grund nicht gegeben.

  9. Prinzipien

    Für die Uni war es der bequemste Weg. Auf welchem Weg auch immer, die Dissertation ist durch die Prüfung gekommen und somit war der Schaden da.

    Wie schon gesagt, das eigentliche Problem ist doch, dass die Schuldfrage zu einer politischen Frage gemacht wurde, obwohl es eine rein akademische Frage ist.
    Somit war die Uni bestimmt froh durch diesen Winkelzug einen Weg gefunden zu haben aus dem Polittheater raus zu sein.

    Bildung ist immernoch Ländersache und Universitäten sind immernoch Teil des Bildungswesens.
    Wenn die Universität also die falsche ‘politische’ Entscheidung trifft, kann ich mir gut vorstellen, das das dem bayrischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst evtl. eine Erinnerung bei der nächsten Debatte über Hochschulfinanzierung wert ist.

    Die Problematik bleibt.
    Ein Politiker hat sich wissenschaftlich falsch Verhalten. Anstatt dieses Fehlverhalten auf akademischer Ebene zu ahnden wird es aufs politische Feld gezogen.
    Und so wird aus einem akademischen richtig/falsch ein politisches Gewurschtel.
    Der Schaden bleibt.

  10. Ehrenwort schlägt Fakten?

    Für mich geht die Frage der Ehrlichkeit in diesem Fall über den Bereich der Wissenschaft hinaus. Aber belieben wir bei der Wissenschaft.

    Ob ein Student oder Wissenschaftler absichtlich täuschen wollte, ist immer schwierig nachzuweisen ohne eine direkte (vielleicht auch unabsichtlich bekannt gewordene) Aussage des Täuschenden. Können wir in Fällen, in denen diese nicht vorliegt, immer der Aussage des Betroffenen blind vertrauen?

    Dürfen wir, was die Universität Bayreuth nun tat, die Faktenlage außer Acht lassen? Dürfen wir uns um eine sorgfältige Prüfung und dann klare Aussage drücken? Wir, damit meine ich uns Wissenschaftler. Sollen wir wirklich die Faktenlage außer Acht lassen? Ein schlechter Scherz.

    Soviel zu der wissenschaftlichen Perspektive.
    Im juristischen Kernpunkt geht es meiner Auffassung nach hier nicht um angeblich handwerkliche Fehler, sondern allgemein um die Tragweite des an sich guten Grundsatzes: in dubio pro reo. Dieser wird hier zur Farce.

    Wenn ich morgen feststelle, dass einer meiner Studenten wörtlich bei seinem Nachbarn in der Klausur die Lösung abgeschrieben hat, er aber beteuert, die Übereinstimmung sei Zufall, er habe nicht getäuscht, bin ich verpflichtet ihm zu bedingungslos glauben? Es werden sich bald die ersten melden, denen nicht geglaubt wurde, für die also der Grundsatz in dubio pro reo nicht zutraf, weil eben kein ernster Zweifel vorlag. Sollen wir denen sagen, euer Ehrenwort wiegt weniger schwer? Warum?

  11. Offenbar hat der Ausschuss der Universität auch keine besonderen Rechtskenntnisse. § 48 VwVfG findet nur Anwendung, soweit es keine spezielle Regelung zur Entziehung des Titels in der Promotionsordnung gibt. Das ist 3. Semester Jura. Wer will, kann ja mal VGH Mannheim, 9 S 494/08, NVwZ-RR 2009, 285 nachlesen. Hier gibt es eine spezielle und vorrangig anzuwendende Regelung in der Promotionsordnung, s.o..

    Zum Thema Täuschung schreibt der VGH Mannheim:

    “Die wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt auch keinen anderen Schluss zu, als dass der Kläger die Passagen unmittelbar abgeschrieben hat. Jedenfalls soweit ein Verweis auf die Fundstelle ganz unterblieben ist, liegt daher unzweifelhaft eine Täuschung über die Urheberschaft der Gedanken vor. Gleiches gilt indes auch, soweit kleinere Änderungen – insbesondere in Form von Umgruppierungen wiederum fast wörtlich übernommener Passagen – vorgenommen worden sind. Auch insoweit ist die Gedankenführung nicht eigenständig entwickelt und darüber getäuscht worden, dass die wissenschaftliche Leistung von einem Anderen stammt (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 – IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Die Vorgehensweise der Umstellungen und der Syntaxvariationen belegt im Übrigen die gezielte Verschleierungsabsicht des Klägers (vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 – 12 E 2262/05 -).”

    Gleiches Recht für alle? Ich hätte es nicht für möglich gehalten, das so etwas wie gestern in Deutschland passieren kann. Wir sind auf dem Weg in eine Bananenrepublik.

  12. Winkeladvokatismus

    Seien wir doch mal realistisch. Der Ablauf und das Verfahren waren abgestimmt. Wahscheinlich längst vor dem Brief an die Uni.

  13. Pressekonferenz

    Der Präsident hatte in der Pressekonferenz aber auch davon gesprochen, dass der Nachweis des Vorsatzes einen längeren Prozess nachsichgezogen hätte. Den wollte man sich offensichtlich dann wohl sparen.

    Kann denn noch die Hoffnung bestehen, dass diese Kommission für Selbstkontrolle der Wissenschaft diesen Nachweis erbringen wird?

  14. Nachtrag

    Im ersten Moment bin ich davon ausgegangen dass er damit einen juristischen Prozess meinen könnte. Bliebe nur die Frage, ob sich Hr. Frhr. zu Guttenberg juristisch gegen den Vorwurf des Vorsatzen wehren wird. Aber wahrscheinlich ist wohl doch eher, dass er einen längeren Prüfungsprozess meinte.

  15. Erstaunlich ist ja…

    …dass die Stellungnahme der Uni im direkten Gegensatz zur Aufforderung der Hochschulrektorenkonferenz steht. Diese hatte in einer gestrigen Pressemitteilung eine gründliche Aufklärung angeraten:

    “Im aktuellen Fall hat die Universität Bayreuth unser vollstes Vertrauen, dass sie den Sachverhalt gründlich aufklären und die richtigen Folgerungen ziehen wird. Wurde sie getäuscht, hat sie alles Interesse an Aufklärung.”

    http://www.hrk.de/95_6028.php

  16. Die bestandene Promotion heilt nur dann eine Täuschung, wenn diese unbeabsichtigt ist UND es um eine Täuschung bei der Zulassung zur Promotion geht. Ich sehe nicht, dass dieser Absatz benutzt werden kann, um die nicht-intentionale Täuschung bei der Promotionsschrift gut zu heißen. Das wäre dann auch sehr unterhaltsam, hätten doch diejenigen Recht, die sagen, ‘Aber die Arbeit wurde summa cum benotet, muss also gut und richtig sein.’ Ein offensichtlicher Zirkelschluss.

    Die Intention des Autors spielt für die Bewertung der Dissertation [erst einmal] keine Rolle, hier geht es nur darum, zu prüfen, ob getäuscht wurde. Eine weitergehende Evaluation, wie denn mit der Täuschung umzugehen sei, ob es z.B. ein minderschwerer Fall ist – die berühmte ‘Handvoll Fußnoten’ vergessen oder sehr selektiv zitiert o.ä. -, ob es tatsächlich nur ein Versehen war oder ob sogar strafrechtliche Relevanz zu sehen ist, findet durch die von der Universität eingesetzte Kommission statt.

    Bis letzten Freitagvormittag hielt ich die Rücktrittsforderungen an Herrn Guttenberg für weder taktisch klug noch wirklich sinnvoll – bis er sich dann freundlich gesonnen Nichtfragern stellte und statt offen zu bekennen, dass er richtig blöden Mist gebaut hat, rumlavierte und wieder einmal bei anderen die Schuld suchte. In dem Moment – in dem er wieder einen Untergebenen desavouierte – hat er die Angelegenheit zu einer seiner Amtsführung gemacht. Er hat die letzten Tage genau so gehandelt, wie wir es immer wieder sehen, erst leugnen bis es gar nicht mehr geht, dann lavieren, relativieren, schönreden. Das macht ein Mann, der groß mit ‘Verantwortung’ für sich wirbt, der ‘Klartext’ redet, der ‘anders ist’. Nein, ist er nicht, wie sich jetzt auch dem letzten Fan zeigen sollte.

    Es sollte doch immer noch gelten, dass der Charakter einer Person an seinen Taten zu sehen sei, nicht an seinen Worten. Ein Konzept, das immer mehr selbst ernannten Konservativen offenbar gänzlich abgeht.

  17. Selbst gegen den Entzug klagen!

    Sehr schöner Artikel!

    Sollte dieser Punkt nicht weiter verfolgt werden, schlage ich vor selbst gegen den Entzug des Doktortitels mit dieser Argumentation zu klagen.

    Dann steckt die Uni Bayreuth nämlich in einer Zwickmühle. Entweder sie stimmt der Klage zu und verliert ihre wissenschaftliche Reputation oder sie beschuldigt Guttenberg der bewussten Täuschung.

    Es kann nicht sein, dass KTG sich hier schon wieder so einfach rauswinden kann…

  18. Lex Guttenberg

    Der (Fall) Guttenberg ist für mich erledigt.
    Guttenberg wollte nie Wissenschaftler werden, sondern in der Politik und in der Gesellschaft Karriere machen. Hierzu waren und sind ihm alle Mittel recht.

    Angefangen vom “Dienst” für die Sippe von klein auf und vom Vater geschickt, weiter seine “Geschäftsführung” im Familienunternehmen mit “beruflichen Stationen” u.a. in New York bzw. “geschäftsführender Gesellschafter” der Guttenberg GmbH (Bei beiden Firmen soll er kaum gesichtet worden sein), seine Bundeswehrzeit in einer vom Adel geschätzten Einheit (Gebirgsjäger in Mittenwald) und ausgeschieden als Stabsunteroffizier (Hatte es für die Offizierslaufbahn etwa nicht gereicht?), seine angebliche Tätigkeit als “freier Journalist” bei der “Welt” (steht bis heute auf seiner Hausseite), die in Wahrheit ein Praktikum war, Studium der Rechts- und Politikwiisenschaften mit getürkter Doktorarbeit, erschlichenem Titel und schlussendlicher Aberkennung desselben, von der CSU zum Wirtschaftsminister auserkoren, in der Opel-GM-Krise v.a. optisch hervorgetan und mit einem nie beabsichtigten Rücktritt gedroht, schließlich zum Verteidigungsminister ernannt, um Deutschland und Oberst Klein am Hindukusch zu verteidigen, um ihn dann doch fallenzulassen, die zwei Verantwortlichen jedoch hat er als Lügner entlarvt und entlassen, die Schlamperei auf der Gorch Fock beendete er durch Abtakelung des Kapitäns, er verteitigte die allgemeine Wehrpflicht bis zum letzten Blutstropfen und schaffte sie (“Mit mir nicht zu machen!”) jedoch faktisch, aber immer noch gegen seinen erklärten Willen, ab, um zu sparen, was aber Unsummen kosten wird, weshalb nun seine Frau bei seinen Einsätzen helfen muss, schließlich ist sie eine von Bismarck (“Der eiserne Kanzler”) und Adel verpflichtet zum pausen- und selbstlosen Einsatz für Kanzlerin, Volk und Vaterland. Und deshalb sind sowohl der Guttenberg selbst als auch das Verteidigungsehepaar immer noch so beliebt im gemeinen Volk.

  19. Heimatland – Amigoland?

    “Indem man das nicht getan und sich stattdessen auf Verwaltungsvorschriften zurückgezogen hat, hat man sich vielleicht das Wohlwollen der Bayrischen Politik und der Bayrischen Bevölkerung erhalten.”

    Die Bayrische Politik und die Bayrische Bevölkerung sind nicht ein und dasselbe. Letztere durchschaut den Kongress der Weißwäscher sehr wohl. Auch sind in Bayern einige immer noch gleicher als andere, das beweist schon die PISA-Studie, denn nirgends ist soziale Herkunft wichtiger für den Bildungserfolg, als hier. Und wenn man dann noch adelig ist…

    Einige Schüler haben es dieses Jahr auch noch besonders schwer, denn der Herr Minister setzte ausgerechnet in dem Jahr die Wehrpflicht aus, in dem es in Bayern, wegen der Einführung des G8, einen doppelten Abiturienten-Jahrgang gibt.

  20. Klagen

    gegen den Entzug des Titels kann nur von Guttenberg selbst, weil nur er davon rechtlich betroffen ist. Rechtsschutz im öffentlichen Recht ist subjektiver Rechtsschutz (§ 42 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung). Es gibt keinen allgemeinen objektiven Anspruch auf rechtmäßige Verwaltung.

    Da wird es kein Gerichtsverfahren geben und genau darum ging es den handelnden Personen ja auch.

  21. Mich würde es nicht wundern, wenn der Guttenberg-Fall in einigen Jahren selbst Thema von juristischen Dissertationen ist bei all diesen Volten.
    Wie der Spiegel schreibt, ist auch der Ältestenrat noch ratlos, wie er das überhaupt aufarbeiten soll, weil es sowas noch nie gegeben hat^^
    http://www.spiegel.de/…and/0,1518,747325,00.html

    Mir erscheint die Entscheidung der Uni aus zwei weiteren Gründen zweifelhaft.
    Zum Einen hätte die Universität eigentlich schon aus Selbstschutz die Täuschung aufdecken müssen, denn so wird die Summa cum Laude-Entscheidung ja noch fragwürdiger, wenn man der Argumentation von zu Guttenbergs folgt. So bestätigt die Uni den Eindruck, einfach unbesehen die Bestnote an “Blödsinn” und “handwerkliche Fehler” rangeklebt zu haben.

    Und Zweitens, selbst wenn man dem “alles-unbeabsichtigte-Fehler”-Argument folgt, müssten diese doch eigentlich in Gänze untersucht und dokumentiert werden, egal was zu Guttenberg selbst sagt.
    Meinem Verständnis nach müsste hier eine genaue Dokumentation der “Fehler” vorliegen, um sich überhaupt auf dieses Argument stützen zu können. Es bräuchte also eine genaue Auflistung wie auf GuttenPlag-Wiki.
    Ich kann ja auch nicht meine alte Schule anrufen, behaupten ich hätte damals Blödsinn geschrieben und erwarten, dass das ohne genaue Prüfung so angenommen wird.

    Also mir ist es unverständlich, wie hier nicht nur fragwürdige Begründungen vorgeschoben werden, sondern man ebenfalls versucht, sich vor einer genauen Dokumentation zu drücken.
    Für den Ruf der Uni ist diese Begründung natürlich noch verheerender.

  22. @Michael Khan

    Du nimmst mir die Worte aus dem Mund 🙂

    Wider die falsche Ehrsucht
    “Mein Sohn, bist du wie ich, so geh den Weg der Ehren
    Und laß dir nichts den Mut zum Königsthrone stören,”
    Sprach ein bejahrter Greis, der an dem Tagus saß
    Und voller Majestät von Bettelbrocken aß.
    Sein Wahn klang hoch genug; doch waren seine Grillen
    Bei steter Hungersnot mit Brote noch zu stillen;
    Wer aber tilgt in uns das Fieber der Vernunft?
    Ein jeder Tag vermehrt die kluge Narrenzunft.
    Je mehr wir der Natur zum Untergange blasen,
    Je mehr sieht man die Welt vor Ehrbegierde rasen,
    Die dennoch, wenn sie sich in ihren Werken weist,
    Von rechter Ehre kaum ein halber Schatten heißt……….

    Benjamin Neukirch (1665-1729)

  23. Diese CSUniversität Bayreuth

    zeigt auch, um was es bei der bayerischen Initiative für Elite-Unis und Förderung in Wahrheit geht: Die nichtsnutzigen Oberschichtsgören kriegen ihre Dr-Hüte auch trotz Versagen nachgeworfen und die “Elite” von Betrügern bleibt unangefochten unter sich und an der Macht.

    Gestern gab es noch die Pressemeldung auf der Uni-Webseite – vor der Prüfung der Dr.Arbeit(!) – dass Guttenbergs Arbeit sicher kein Plagiat ist und “renomierte Prüfer” dies gewährleisteten.

    Bayern war eben schon immer etwas mafiös.

  24. Strafrechtlich relevant

    Ich bin zwar juristisch nicht besonders bewandert, meiner Ansicht dürfte das aber auch strafrechtlich relevant werden, wenn man ihm nachweisen könnte, dass er bewusst getäuscht hat. Das liefe darauf hinaus, dass er sich einen Titel erschleichen wollte. Wenn man ihm auf diesem Weg einen Prozeß machen würde, wäre politisch weg vom Fenster, laut Wikipedia ist er nicht einmal Rechtsanwalt, weil er das zweite Staatsexamen nicht hat. Er könnte also nur noch als Hausmeister auf seinen Guttenberg-Gütern arbeiten.
    Die Uni hingegen wollte sich nur aus der Affäre ziehen und kann auf das kurze Gedächtnis der Öffentlichkeit hoffen.

  25. Zeitliche Abfolge der Entziehung

    Ich glaube, die Uni sah sich, durch wen auch immer, gezwungen, eine schnelle Entscheidung zu fällen, glaubte “man” doch Herrn zu Guttenberg so schnell wie möglich aus der Schusslinie nehmen zu können. Ich habe auch den Eindruck, dass viele Menschen das Verhalten von Herrn zu Guttenberg mit einem “Abschreiben” in der Schule gleichsetzen. Dem ist aber keineswegs so. Das ist ein so auffälliger Betrug, der ein Vertrauen auch in anderer Hunsicht vorerst nicht mehr rechtfertigt.

  26. Pro und Contra Wissenschaft

    Es ist auffallend, welche Wellen diese Plagiatsaffäre schlägt. Die Stimmen für und gegen einen Rücktritt sind zum einen natürlich auf Partei-Zugehörigkeit und -Sympathie begründet. Auf der anderen Seite bemerkt man eine deutliche Einteilung der Bevölkerung in Befürworter und Gegner der Wissenschaft an sich:

    Pro Wissenschaft äußern sich Menschen, die meinen, dass man überprüfbares Wissen über die Welt nur mit klaren Regeln erhalten kann.

    Contra Wissenschaft wird argumentiert, dass sowieso niemand den aufgeblasenen Ideen folgen kann und dass einfache Gefühle und Gottvertrauen stattdessen die Handlungsgrundlage in der Politik sein sollten.

    Die zweite Gruppe sollte sich klarmachen, dass ihr Lebensstandard nur auf der ersten Gruppe beruht.

  27. Keine Netzwerke nötig….

    Mich hat es nich gewundert, dass die Universität versucht, hier einen Weg zu finden, ohne Guttenberg direkt Verfehlungen vorzuwerfen. Er war so “nett” und hat mit der Aussage, er will den Titel gar nicht mehr, ihnen erlaubt, das Gesicht zu wahren und den Titel zu entziehen. Alles weitere war – wenn man ein wenig Erfahrung mit bayerischen Universitäten hat – gar nicht zu erwarten. Da wird ein nettes Schreiben aus der Staatskanzlei oder dem Kultusministerium in München im Ausschuss herumgereicht worden sein, wenn man in diesem Jahrhundert noch eine Professorenstelle besetzen wolle, solle man den Bogen nicht überspannen.

    Dass eine bayerische Universität einem CSU-Granden Betrug vorwirft war nicht zu erwarten.

  28. Heilung der Rechtswidrigkeit

    Eine Heilung gem. § 16 Promotionsordnung bezieht sich auf die “Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion”. Wurde über sie nicht vorsätzlich getäuscht, und wurde der Mangel der Voraussetzungen erst nach Aushändigung der der Urkunde bekannt, ist er geheilt, die Verleihung der Doktorwürde ist also nicht mehr rechtswidrig und damit auch § 48 VwVfG nicht mehr anwendbar.

    Nun wurde oben gemutmaßt, dies beziehe sich nicht auf den Inhalt der Doktorarbeit. Dies ist nicht zutreffend. Denn die “Voraussetzungen zur Zulassung” umfassen die Doktorarbeit, die in § 7 näher definiert wird als eine “selbständige wissenschaftliche Leistung”. Zulassungsvoraussetzungen sind daher nicht nur ein vollbefriedigendes Examen etc., sondern eben auch die Abgabe eine den Regeln der Wissenschaft entsprechenden Doktorarbeit.

    Aus dem Zusammenhang mit § 8,
    der die ehrenwörtliche Erklärung als Teil des Zulassungsantrages enthält,
    lässt sich dann schließen, dass mit “Doktorarbeit” als Voraussetzung für die Zulassung eine Arbeit ohne Plagiate gemeint ist. Dies bestätigt auch die Stellung des §16
    III, der unmittelbar nach der Regelung über Täuschungen im Promotionsverfahren und der Arbeit unter der Überschrift “Ungültigkeit der
    Promotionsleistungen” geregelt ist.

    Nach der bayreuther Promotionsordnung (viele andere enthalten eine solche Regelung nicht, sondern verweisen auf § 48 VwVfG!) ist somit jeglicher Mangel durch Aushändigung der Urkunde geheilt, wenn der Promovend darüber nicht täuschen wollte.

    Es scheint so, als kommt die Uni nicht darum herum, rechtlich eine bewusste Täuschung annehmen zu müssen.

  29. Götterdämmerung

    http://www.rwalumni.net/index.php?partner=1

    Das Ehemaligennetzwerk der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth gibt wie folgt bekannt:

    24.02.2011:
    Die Einladung von Bundesverteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg zum Homecoming 2011 wurde im gegenseitigen Einvernehmen gelöst.

  30. … nochmal alte Doktorarbeiten zu lesen

    > als nochmal alte Doktorarbeiten zu lesen.

    Sehr richtig! Offensichtlich fehlt ja schon die Zeit um neue Doktorarbeiten zu lesen …

  31. Die Lex Guttenberg

    Vielen Dank für die sauberen Ausführungen. Ich hatte mir zwar die Bayreuther Promotionsordnung angesehen, konnte mir dadurch aber natürlich keinen Reim auf die Entscheidung der Kommision machen.
    Aber nun meine Frage:
    Wieso wurde die Entscheidung denn von der Promotionskommision bekannt gegeben? Hätte dies nicht durch ein Verwaltungs-gericht (oder eine andere “Verwaltungs”-
    Behörde geschehen müssen)?
    Das hätte naturlich gar nicht gut ausgesehen.

  32. Es geht um die Zulassung…

    “Es kommt mir sehr wackelig vor, unter anderem, weil §16, Abs. 3 der Promotionsordnung ja regelt, dass Gründe, die ohne Täuschungsabsicht des Kandidaten gegen eine Zulassung zur Promotion sprechen, durch das Bestehen der Doktorprüfung geheilt, also rechtlich irrelevant werden.”

    Es geht in der Promotionsordnung um die Zulassung zur Promotion erst einmal als Weg, der ja nicht zwangsläufig zu einem Doktorgrad führen muss. Gelingt das Ziel, kann auch ein fehlender Schein oder ein anderer “Haken” nicht mehr relevant sein.

  33. noch schwerwiegender ist doch

    dass er mit einer Note -3 der 1.Staatsprüfung und ohne 2.Staatsprüfung (er ist ja kein Volljurist) eigentlich gar keine Promotion hätte machen können – nur in begründeten Ausnahmefällen. Spielte hier etwa doch eine Rolle das der Entscheider dafür zufällig der Junge Union-Chef war und Guttenbergs Firma (zu ca. 25% wo er damals im Aufsichtsrat saß) die Krankenahuskette Rhön Klinik AG, der CSUniversität Bayreuth über 740.000€ für einen Lehrstuhl zu kommen lies? Warum ausgerechnet Bayreuth, warum ausgerechnet diese Fakultät wo Guttenberg promovierte, warum zu diesem Zeitpunkt ???

    Über die 3/4 Million für seine Fakultät hatte FOCUS berichtet haben. Wie kann so einer promoviern? Wie kann so eine Arbeit von renommierten Prüfern Summa cum Laude bekommen? Das stinkt doch nach Bestechung.

  34. Plagiat

    Ein echter Macher: Gutenberg gab uns die beweglichen Lettern. Guttenberg bewegt gleich ganze Absätze.

    lol